Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktien...
... Verord- nung entspricht. Artikel 728b7 findet entsprechend Anwendung. 7 SR 220 Verordnung gegen ... Zivilgesetzbuchs13 gelten für diese Verord- nung, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Diese ... Verord- nung entspricht. Artikel 728b7 findet entsprechend Anwendung. 7 SR 220 Verordnung gegen ... Zivilgesetzbuchs13 gelten für diese Verord- nung, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Diese ...
http://www.segetis.ch/files/Obligationenrecht_26Teil_Die%20Aktienge...
http://www.segetis.ch/files/Obligationenrecht_26Teil_Die%20Aktiengesellschaft_dt.pdf, Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 219 220 Sechsundzwanzigster Titel:...
http://www.segetis.ch/files/SWX_Guideline_20070820-1_comm_de.pdf
... der Verord- nung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vor ... der Verord- nung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vor ...
